KLEINE ANMERKUNG :-)
DIE FORMATIERUNG KÖNNTE/MÜSSTE NOCH VERBESSERT WERDEN UND DIE LEZTE SEITE FEHLT (Mit den Unterschriften), da diese als "Foto" hinzugefügt wurde.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
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(1) DerVereinführtdenNamencapellawerdenfels;ersollindasVereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e. V.“.
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(2) DerVereinhatseinenSitzinGarmisch-Partenkirchen.
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(3) DasGeschäftsjahristdasKalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
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(1) DerVereinmitSitzinGarmisch-Partenkirchenverfolgtausschließlichundunmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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(2) DerZweckdesVereinsistdieFörderungundAusübunghochwertigergeistlicherChor- und Orchestermusik unter Berücksichtigung der historischen Aufführungspraxis.
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(3) DerVereinistselbstlostätig;erverfolgtnichtinersterLinieeigenwirtschaftlicheZwecke.
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(4) MitteldesVereinsdürfennurfürdiesatzungsmäßigenZweckeverwendetwerden.Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
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(5) EsdarfkeinePersondurchAusgaben,diedemZweckdesVereinsfremdsind,oderdurch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Eswirdunterschiedenzwischen a) ordentlichen Mitgliedern
b) Förder-Mitgliedern
c) Ehren-Mitgliedern
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(2) OrdentlichesMitglieddesVereinskannjedenatürlichePersonwerden.
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(3) Förder-MitglieddesVereinskannjedenatürlichePersonwerden.
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(4) DieAufnahmeindenVereinistschriftlichbeimVorstandzubeantragen.Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
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(5) EineMitgliedschaftimVereinsetzteineaktiveMitwirkungankünstlerischen Veranstaltungen des Vereins als Sänger/in, Musiker/in oder in sonstiger Weise weder voraus noch berechtigt sie zu einer solchen. Die Auswahl der Mitwirkenden an künstlerischen Veranstaltungen trifft der künstlerische Leiter.
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(6) AufVorschlagdesVorstandskanndieMitgliederversammlungMitgliederodersonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
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(1) DieMitgliedschaftimVereinendetmitdemTod,AustrittoderAusschluss.
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(2) DerAustrittistschriftlichgegenüberdemVorstandzuerklären.DerAustrittkannfristlos
erfolgen.
(3) EinMitgliedkanndurchBeschlussdesVorstandsausgeschlossenwerden,wennes a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als 1 Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, vor der Beschlussfassung schriftlich zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1) JedesMitgliedhatdasRecht,angemeinsamenVeranstaltungenteilzunehmen. Ausgenommen ist die aktive Mitwirkung an künstlerischen Projekten; bei diesen legt der künstlerische Leiter die Besetzung fest. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
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(2) JedesordentlicheMitgliedhatdiePflicht,dieInteressendesVereinszufördern, insbesondere seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
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(3) JedesFördermitgliedhatdiePflicht,seineMitgliedsbeiträgezuleisten.Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung kein Antrags-, Stimm- oder Wahlrecht.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
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(1) JedesordentlicheMitgliedundjedesFördermitgliedhateinenimVorausfälligen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
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(2) DieHöhederAufnahmegebührundderMitgliedsbeiträgewirdvonder Mitgliederversammlung festgelegt.
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(3) EhrenmitgliedersindvonderAufnahmegebührunddenMitgliedsbeiträgenbefreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 8 Vorstand
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(1) DerVorstandbestehtausdemVorsitzenden,seinemStellvertreter,demSchatzmeister sowie der künstlerischen Leitung. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein alleine zu vertreten.
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(2) DenMitgliederndesVorstandskanneineihrerTätigkeitfürdenVereinangemessene Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts/-plans, d) die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 10 Wahl des Vorstands
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(1) DieMitgliederdesVorstandswerdenvonderMitgliederversammlungfürdieDauervon zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglied des Vorstands kann jede natürliche Person sein, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Wiederwahl oder vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
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(2) ScheideteinMitgliedvorzeitigausdemVorstandaus,sosinddieverbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, eine natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
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(1) DerVorstandtrittnachBedarfzusammen.DieSitzungenwerdenvomVorsitzenden,bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter, einberufen und können per Videokonferenz oder telefonisch abgehalten werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
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(2) DieBeschlüssedesVorstandssindzuprotokollieren.DasProtokollistvom Protokollführer sowie dem Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter) zu unterzeichnen. Der Protokollführer wird zu Beginn jeder Vorstandssitzung festgelegt.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) die Entscheidung über den Berufungsantrag eines Mitglieds über dessen Ausschluss aus dem Verein,
e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
f) die Wahl der Kassenprüfer,
g) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, h) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
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(1) MindestenseinmalimJahristvomVorstandeineordentlicheMitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
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(2) DieTagesordnungsetztderVorstandfest.JedesVereinsmitgliedkannbisspätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
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(3) DerVorstandhateineaußerordentlicheMitgliederversammlungeinzuberufen,wennes das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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(1) DieMitgliederversammlungwirdvomVorsitzendendesVorstands,beidessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
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(2) InderMitgliederversammlunghabenordentlicheMitgliedersowieEhrenmitglieder Stimmrecht. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich oder durch ein schriftlich bevollmächtigtes anderes stimmberechtigtes Mitglied ausgeübt werden. Einem solchen Vertreter darf maximal eine Stimme übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung ist dem Vorstand durch Übergabe der Vollmacht vor Beginn der Mitgliederversammlung anzuzeigen.
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(3) DieMitgliederversammlungistbeschlussfähig,wennmindestenseinDrittelaller Vereinsmitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
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(4) DieMitgliederversammlungbeschließtinoffenerAbstimmungmitderMehrheitder Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren
Die Satzung
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